IO: §§ 30, 31 Abs 1 Z 2
Leitsätze (der Redaktion)
Weder ein vorangegangenes Sanierungsverfahren, in dem die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Sanierungsplan gegenüber der Gebietskrankenkasse (GKK) erfüllte, noch der Umstand, dass die Schuldnerin mit den laufenden Beiträgen stets in Rückstand geriet, weshalb die GKK auch zwei Exekutionsanträge stellte, - für sich allein oder auch in Kombination - sind ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, aufgrund dessen die GKK Nachforschungen anstellen hätte müssen.