AktG § 52
Leitsätze (der Redaktion)
Auch zukünftige Gesellschafter sind vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird.AktG § 52
Leitsätze (der Redaktion)
Auch zukünftige Gesellschafter sind vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird.