Auf der Grundlage von § 29 Abs 4 VZKG hat die FMA nunmehr am 6. 4. 2018 unter BGBl II 2018/60 die VO "über die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste im Sinne des Verbraucherzahlungskontogesetzes (Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung - VZKDV)" veröffentlicht. Die Verordnung steht vor dem Hintergrund von ErwGr 15 RL 2014/92/EU (Zahlungskonten-RL bzw "PAD"), der festhält, dass für die europaweite Vergleichbarkeit von Zahlungsentgelten eine unionsweit einheitliche Terminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste wesentlich sei, sowie auf der - in konsequenter Fortführung dieses Gedankens - an die Kom eingeräumten Ermächtigung in Art 3 Abs 4 PAD. Auf dieser Grundlage hatte die Kom erst jüngst auf Vorschlag der EBA die DelVO (EU) 2018/32 zur Ergänzung der PAD durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste erlassen.1