ABGB: §§ 1295, 1323
Leitsatz (der Redaktion)
Die Negativfeststellung, wonach nicht feststeht, ob die Kl die eingesetzten Beträge in ein anderes Veranlagungsprodukt (und wenn ja, in welches) investiert hätten, wenn ihnen der Mitarbeiter der Bekl seinerzeit nicht die strittige Veranlagung vorgestellt und empfohlen hätte, ist im Lichte der stRsp zu undeutlich. Wenn damit gemeint war, dass die Kl mit gleicher Wahrscheinlichkeit gar nicht (was mit zumindest kapitalerhaltend gleichzusetzen wäre), oder zwar in irgendeine andere Anlageform investiert hätten, aber auch hier ohne feststellbare Prognose eines Kapitalverlustes, dann wäre der erleichterte Beweis von den Kl als erbracht anzusehen. Es steht aber, wie die Kl richtig einwenden, zunächst gar nicht fest, ob sie überhaupt an einer neuen Anlage interessiert gewesen wären, wenn die Bekl nicht an sie herangetreten wäre. Aus welchen bestehenden Konten die beiden Kl die investierten Beträge entnommen haben, insb ob sie bereits vorher in einem Anlageprodukt investiert waren, wurde nicht erhoben.