IO: § 28 Z 2, § 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Z 2 IO
Leitsatz (der Redaktion)
Eine anfechtbare Gläubigerdeckung liegt dann nicht mehr vor, wenn durch spätere gleichwertige Leistungen an den Schuldner die vorangehende Schmälerung des Haftungsfonds "saniert" wurde. Bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist daher auch dann, wenn die tatsächl höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmens von der Bank nur geduldet war, die Deckungsanfechtung mit dem Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt. Die Anfechtung ist nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Frist erfolgreich. Dies gilt auch, wenn die Bank den Kreditrahmen zuvor bereits gekündigt, in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnutzung gestattet hat.