VKrG: § 14 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Eine Mahnung nach (nunmehr) § 14 Abs 3 VKrG (vormals § 13 KSchG) kann auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemachten Klageanspruchs noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz ein, steht allein der Umstand, dass eine qualifizierte Mahnung des Verbrauchers noch vor Klageeinbringung unterblieben war, dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen.