ABGB: § 983
Leitsätze (der Redaktion)
Bei der Darlehensklage trifft den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung des Geldbetrages.ABGB: § 983
Leitsätze (der Redaktion)
Bei der Darlehensklage trifft den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung des Geldbetrages.