EuGVVO (VO [EU] 1215/2012): Art 11, Art 13, Art 17
Entscheidung des EuGH
Art 13 Abs 2 der VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtl Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist iVm Art 11 Abs 1 Buchst b dieser VO dahin auszulegen, dass sich eine natürl Person, deren gewerbl Tätigkeit insb in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben, gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.