In den letzten Wochen ist die Liste der österr Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH um einen Eintrag länger geworden. Anlassfall ist diesmal ein konsumentenschutzrechtliches Verbandsklageverfahren (§ 28 KSchG), in dem der VKI als Kläger eine bestimmte Klausel in den AGB der Deutschen Bahn AG beanstandet hat. Dieser Unternehmer bietet ua auch österr Kunden eine Buchung von Ticktes für internationale Bahnfahrten über Internet und Mobiltelefon an. Die dafür vereinbarten AGB enthalten eine Bestimmung über Zahlungsmethoden: Neben einer Zahlung per Kreditkarte und SOFORT Überweisung kann der Kunde den Preis der gebuchten Ticktes auch per SEPA-Lastschriftverfahren begleichen. Unter einer solchen Lastschrift versteht man - technisch gesprochen (§ 3 Z 25 ZaDiG; Art 2 Z 2 SEPA-VO1) - einen vom Zahlungsempfänger (hier: die DB AG) ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers (hier: des Kunden/Reisenden) aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang. Allerdings sehen die AGB der DB AG eine Einschränkung vor: Voraussetzung für die Bezahlung im Wege des SEPA-Lastschrifteinzugs ist ein Wohnsitz des Kunden in Deutschland.