Die FMA hat am 18. 1. 2018 eine aktualisierte Fassung des erstmals im Jänner 2011 herausgegebenen Rundschreibens zu § 39 Abs 2, §§ 39b und 39c BWG betreffend "Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken" veröffentlicht. Hintergrund ist die "kleine" Aufsichtsreform des BWG mit der Novelle BGBl I 2017/149, die nunmehr dem Proportionalitätsgrundsatz auf institutionalisierte Weise Gewicht verleiht, indem seit 3. 1. 2018 ua die Bilanzsummenschwellenwerte, ab denen ein Risiko-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss verpflichtend im Aufsichtsrat einzurichten ist, von 1 Mrd € auf 5 Mrd € angehoben wurde. Die FMA passt ihr Rundschreiben an den geänderten Schwellenwert an. Dementsprechend sind ab sofort im Wesentlichen Banken, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre den Betrag von 5 Mrd € nicht überschreitet, von der Anwendung der speziellen Vergütungsvorschriften ausgenommen (§ 5 Abs 4 Satz 1 BWG), es sei denn, es liegt ein Fall des § 5 Abs 4 Z 1 oder 2 BWG vor. Hintergrund dieser Betragsgrenze ist die Regelung, wonach solche Kreditinstitute, die keine Kreditinstitute von "erheblicher Bedeutung" sind, jene Bonifikationen, die den absoluten Betrag von 30.000 € bzw ein Viertel des Fixgehalts überschreiten, nicht mehr zu 50 % in Aktien und zu 40 % auf fünf Jahre zurückstellen müssen. Schon bisher waren freilich bei allen Banken - losgelöst von der Bilanzsumme - sämtliche Bonifikationen bis zum absoluten Höchstbetrag von 30.000 € bzw bis zu einem Viertel des Fixgehalts von derartigen Regeln ausgenommen. Diese Regelung bleibt unangetastet.