AIFMG: § 1 Abs 5 Z 1, § 4 Abs 1, § 60 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Herabsetzung der von der FMA ursprünglich mit 8.000 € festgesetzten Verwaltungsstrafe auf 2.500 €: Das Verschulden des Bf war zwar nicht als so gering einzustufen, dass eine Einstellung, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, vorzunehmen gewesen wäre, jedoch sind der Handlungs- und Gesinnungsunwert im konkreten Einzelfall vergleichsweise gering und ist aus Sicht der Spezialprävention eine herabgesetzte Strafe zu verhängen.