§ 35 ÜbG beinhaltet Strafbestimmungen, welche die Einhaltung von übernahmerechtlichen Verhaltensanforderungen sicherstellen sollen. Dabei ist noch weitgehend ungeklärt, wer Adressat der Strafandrohung des Übernahmegesetzes ist. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, diese Frage und ihre Auswirkungen auf das übernahmerechtliche Verwaltungsstrafverfahren zu beleuchten.