GmbHG: §§ 82, 83
Leitsätze (der Redaktion)
Bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter ist entscheidend, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft erfolgt. Diese Voraussetzung wird bei der Gewährung von Darlehen idR zutreffen, weil Nicht-Banken im Normalfall keinen Geldkredit begeben.