RL 93/13/EWG : Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Art 4 Abs 2 RL 93/13/EWG (Klausel-RL) ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" für eine Vertragsklausel in einem über eine Fremdwährung geschlossenen Kreditvertrag gilt, nach der der Kredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, da diese Klausel eine Hauptleistung des Vertrags festlegt, die diesen charakterisiert. Folglich kann diese Klausel nicht als missbräuchlich angesehen werden, sofern sie klar und verständlich abgefasst ist.