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Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren

JudikaturOGHBearbeiterin: Mona Philomena LadlerZFR 2018/239ZFR 2018, 521 Heft 10 v. 25.10.2018

BWG: § 32 Abs 2, § 38

Leitsätze (der Redaktion)

Der Gerichtskommissär und das Abhandlungsgericht haben gem §§ 145 ff und §§ 165 ff AußStrG iVm § 38 Abs 2 Z 3 BWG einen Auskunftsanspruch aus eigenem Recht.

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