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Delegierte Verordnung der Kommission betreffend systematische Internalisierer

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2017/233ZFR 2017, 466 Heft 9 v. 22.9.2017

Am 28. 8. 2017 hat die Kommission eine DelVO zur Änderung der am 31. 3. 2017 im ABl veröffentlichten DelVO (EU) 2017/565 11Siehe Wolfbauer, Delegierte Verordnungen zur MiFID II und MIFIR im Abl, ZFR 2017/129, 252 f. "durch Präzisierung der Begriffsbestimmungen des systematischen Internalisierers" für Zwecke der MiFID II verabschiedet (C [2017] 5812 final). Die Kommission möchte mit dieser punktuellen Maßnahme den sich bereits abzeichnenden Tendenzen präventiv entgegentreten, mit denen sich die Finanzbranche die Ungenauigkeit des Konzepts des "Handels für eigene Rechnung bei Ausführung von Kundenaufträgen", mit dem die Tätigkeit systematischer Internalisierer definiert wird, zunutze machen könnte. Damit sollen die Möglichkeiten, die Zwecke der MiFID und der MIFIR (insb Erhöhung der Handelstransparenz, stärkere Verlagerung des Handels auf geregelte Handelsplätze) zu unterwandern, begrenzt werden. Unmittelbare Rechtsgrundlage der DelVO ist Art 4 Abs 2 MiFID II, wonach die Kommission Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen zum Anlass nehmen kann, um die technischen Elemente der Begriffsbestimmung nach Art 4 Abs 1 MiFID II mittels DelVO zu präzisieren.

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