ABGB: §§ 877, 1435
Leitsätze (der Redaktion)
Ein Bereicherungsanspruch bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, hängt davon ab, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte.