ZPO: § 508a Abs 1, § 19
Leitsatz (der Redaktion)
Der Beratungsfehler eines Mitarbeiters der vom Kl beigezogenen Maklerin, welcher auf einem Irrtum beim Ausfüllen des Versicherungsantrags beruht, wird nicht der Sphäre der Bekl zugerechnet, da der Beratungsfehler weder spezifische Eigenheiten des von der Bekl angebotenen Produkts noch die Risken verschiedener Underlyings betrifft.