AHG: § 6 Abs 1 Satz 2
Leitsatz (der Redaktion)
Für Zwecke der Verjährungsfrist gem § 6 Abs 1 Satz 2 AHG tritt der Schaden (bereits) zu jenem Zeitpunkt ein, in dem das Vermögen des Anlegers durch den Erwerb eines unerwünschten Finanzprodukts anders zusammengesetzt ist, als gewollt.