EuGVVO 2012 (VO 1215/2012 ): Art 4 Abs 1, Art 7 Abs 1, Art 17 Abs 1, Art 18 Abs 1 und 2
Leitsätze (der Redaktion)
Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage "ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iS dieser Vorschrift sind.