ABGB: §§ 1489, 1304 und 1323
Leitsatz (der Redaktion)
Schadenersatzansprüche aufgrund verschiedener Beratungsfehler verjähren jedenfalls dann gesondert, wenn es sich bei den einzelnen Beratungsfehlern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich um eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzungen handelt.