Relativ unbemerkt im Dickicht der zahlreichen zuletzt ergangenen finanzmarktrechtlichen Gesetzesmaßnahmen wurde im Sammelgesetz, mit dem auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG erlassen wurde, dem BWG durch Art 8 der Novelle ein neuer § 22b hinzugefügt, und zwar übertitelt mit "Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung".