Betriebliche Vorsorgekassen ("BVK") und Pensionskassen ("PK") können zur Bewertung bestimmter bis zur Endfälligkeit zu haltender Schuldverschreibungen im Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft abweichend vom Tageswertprinzip eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode ("HTM-Bewertung") vornehmen. Dieser Artikel diskutiert die einheitlichen HTM-Widmungsvoraussetzungen von Schuldverschreibungen bei BVK und PK, deren laufende Überprüfung und Fälle von Entwidmungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterschiede von BMSVG und PKG.