VKrG: § 7
Leitsatz (der Redaktion)
Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach § 7 Abs 1 VKrG zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber im Einzelfall zu beurteilen ist. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese hier nicht verletzt wurde, war nicht korrekturbedürftig.