Die Transparenz-RL aus dem Jahr 2004 ist die unionsrechtliche Determinante für die Stimmrechtszurechnung bei der Beteiligungspublizität. Mit der jüngsten Revision der Transparenz-RL wechselte der Unionsgesetzgeber vom Konzept der Mindest- zur Vollharmonisierung. Damit werden mit einem Schlag alle Zurechnungstatbestände infrage gestellt, die im nationalen Recht überschießend umgesetzt wurden. Das betrifft vor allem Zurechnungstatbestände mit Bezug zum Übernahmerecht, etwa § 92 Z 4 und 7 BörseG. Der Beitrag klärt auf, welche dieser Tatbestände weiterhin mit dem Unionsrecht vereinbar sind.