ABGB: §§ 1431, 1432
Leitsätze (der Redaktion)
Entscheidend für die Wissenszurechnung zulasten des Unternehmens ist daher, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Gehilfe betraut war.ABGB: §§ 1431, 1432
Leitsätze (der Redaktion)
Entscheidend für die Wissenszurechnung zulasten des Unternehmens ist daher, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Gehilfe betraut war.