ABGB: §§ 1439, 1295
Leitsätze (der Redaktion)
Der Umstand, dass der Anleger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Primärschadens regelmäßig die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind, spielt für den Lauf der Verjährungsfrist keine Rolle. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.