Leitsatz (der Redaktion)
Der Begriff "Freeclimbing" in Art 18.5 ARB umfasst nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien-Unfallversicherung nicht das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle.
OGH 9. 11. 2016, 7 Ob 191/16p
1. Nach Art 18.5 AUVB sind von der Versicherung folgende gefährliche Aktivitäten bzw Sportarten ausgeschlossen: Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, Wettkämpfe im Mountainbike-Downhill, Teilnahme an Expeditionen.