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Unfallversicherung I

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2017/69ZFR 2017, 129 Heft 3 v. 27.3.2017

OGH 28. 9. 2016, 7 Ob 79/16t

2. Nach Art 6.1. UA00 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2.1. Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (RIS-Justiz RS0082008). Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalls gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann (RIS-Justiz RS0082022; vgl Perner in Fenyves/Schauer, VersVG § 179 Rz 10 mwN). Der Versicherungsnehmer trägt die (Behauptungs- und) Beweislast für

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