Leitsatz (der Redaktion)
Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (Art 2.3. ARB 2011), zu berücksichtigen.
OGH 28. 9. 2016, 7 Ob 127/16a