Leitsätze (der Redaktion)
1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" (vgl Art 9.2.2. und Art 9.2.3. ARB 2003) besteht, hat sich am Begriff