OGH 13. 10. 2016, 7 Ob 112/16w
1. Weder mit der Rechtsvorgängerin der Bekl noch mit der Bekl vereinbarte der Kl einen Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz, sondern nur den Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich. Unstrittig ist daher, dass die Verfolgung allein auf Vertrag beruhender Ansprüche von der Bekl nicht zu decken ist.