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Urteil des EuGH vom 20. 4. 2016 in der Rs C-366/13 (Profit Investment SIM/Ossi ua)11Für die Durchsicht des Manuskripts sowie für diesbezügliche Anregungen und Verbesserungsvorschläge möchte ich mich sehr herzlich bei Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr bedanken.

BeiträgeDr. Julia BaierZFR 2017/61ZFR 2017, 110 Heft 3 v. 27.3.2017

In seinem Urteil vom 20. 4. 2016 über ein Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di Cassazione traf der EuGH seine bisherige Rechtsprechung teils erweiternde Aussagen zur Auslegung bzw zur Anwendbarkeit von Bestimmungen der EuGVVO 200022VO (EG) 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. (im Folgenden: VO) über die internationale Zuständigkeit.33Das Ausgangsverfahren war vor dem 10. 1. 2015 eingeleitet worden, weshalb die VO (EG) 44/2001 anzuwenden war und nicht die VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012), welche Erstere mit 10. 1. 2015 abgelöst hat. Besonders im Blickpunkt stand dabei Art 23 Abs 1 der VO, der sich mit den Voraussetzungen und Folgen von Gerichtsstandsvereinbarungen befasst. Der EuGH hatte besagte Regelung im Zusammenhang mit Anleihen und Emissionsprospekten auszulegen, wobei er sich zum einen mit dem in Art 23 Abs 1 lit a der VO genannten Erfordernis der "Schriftlichkeit" sowie mit dem in lit c angeführten Begriff der "einem internationalen Handelsbrauch entsprechenden Form" auseinanderzusetzen und zum anderen zur Wirkung einer in einem Emissionsprospekt enthaltenen Gerichtsstandsklausel im Verhältnis Emittent - Investor (als Anleihekäufer auf dem Sekundärmarkt) Stellung zu nehmen hatte. Daneben hatte der EuGH auch noch Auslegungsfragen betreffend Art 5 und Art 6 der VO zu klären.

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