In seinem Urteil vom 20. 4. 2016 über ein Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di Cassazione traf der EuGH seine bisherige Rechtsprechung teils erweiternde Aussagen zur Auslegung bzw zur Anwendbarkeit von Bestimmungen der EuGVVO 20002 (im Folgenden: VO) über die internationale Zuständigkeit.3 Besonders im Blickpunkt stand dabei Art 23 Abs 1 der VO, der sich mit den Voraussetzungen und Folgen von Gerichtsstandsvereinbarungen befasst. Der EuGH hatte besagte Regelung im Zusammenhang mit Anleihen und Emissionsprospekten auszulegen, wobei er sich zum einen mit dem in Art 23 Abs 1 lit a der VO genannten Erfordernis der "Schriftlichkeit" sowie mit dem in lit c angeführten Begriff der "einem internationalen Handelsbrauch entsprechenden Form" auseinanderzusetzen und zum anderen zur Wirkung einer in einem Emissionsprospekt enthaltenen Gerichtsstandsklausel im Verhältnis Emittent - Investor (als Anleihekäufer auf dem Sekundärmarkt) Stellung zu nehmen hatte. Daneben hatte der EuGH auch noch Auslegungsfragen betreffend Art 5 und Art 6 der VO zu klären.