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InvFG - Investmentfondsgesetz Kommentar. Herausgegeben von Raimund Bollenberger und Markus Kellner. Linde Verlag, Wien 2016. 1568 Seiten, 228 €.

RezensionenBearbeiter: Rene KreislZFR 2017/58ZFR 2017, 102 Heft 2 v. 24.2.2017

Das österreichische Investmentfondsrecht hat sich in den letzten 15 Jahren - vorangetrieben durch eine rege Regulierungstätigkeit der Europäischen Union - zu einer ausdifferenzierten und hoch komplexen Regelungsmaterie entwickelt. Während das InvFG 1993 noch mit 64 Paragrafen ausgekommen ist (eingeschobene Bestimmungen mitgezählt), umfasst das InvFG 2011 nunmehr 200, ohne die Materie annähernd abschließend zu regeln: Anders als etwa im deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind die Vorschriften betreffend sog Alternative Investmentfonds Manager gesondert in einem "AIFM-G" geregelt, wobei das vielfach unklare Verhältnis der beiden Rechtsakte zueinander die Rechtsanwendung zusätzlich erschwert. Ein weiteres Sondergesetz, das ImmoInvFG, beschäftigt sich mit bestimmten offenen Immobilienfonds, die gleichzeitig auch als AIF gelten. Dazu kommen, wie im Kapitalmarktrecht mittlerweile üblich, eine Reihe unmittelbar anwendbarer, unionsrechtlicher Verordnungen11Vgl etwa Delegierte VO 2016/438 v 17. 12. 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl L 78/11; VO 583/2010 v 1. 7. 2010 im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl L 176/1; VO 584/2010 v 1. 7. 2010 im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, ABl L 176/16. sowie Empfehlungen/Leitlinien der ESMA. Zusätzliche Komplexität resultiert letztlich aus dem "österreichischen Sonderweg", OGAW-Verwaltungsgesellschaften als Spezialkreditinstitute nach § 1 Abs 1 Z 13 BWG (teilweise) auch bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen.

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