WAG 2007: §§ 38, 44, 95 Abs 2 Z 1
Leitsätze (der Redaktion)
Die von der Bank gewählte Vorgehensweise, Wertpapiere sowie Kunden in Risikokategorien einzustufen und im Rahmen von Wertpapieraufträgen einen Abgleich der Risikokategorien vorzunehmen, entspricht den Vorgaben des § 38 WAG, bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln. Insb gewährleistet diese Vorgehensweise auch, Wertpapierdienstleistungen den Anlagezielen eines Kunden iSd § 44 WAG entsprechend vorzunehmen.