BörseG: § 48 Abs 1 Z 2, 8 und 9, § 48d Abs 4 Z 2
Leitsätze (der Redaktion)
Kauft die XX AG zugelassene Aktien der XX Holding AG (einer Emittentin mit Sitz im Inland), wobei die XX Holding AG zu 53,40 % direkt im Eigentum der erwerbenden Gesellschaft steht, und ist weiters der Bf als Vorstandsmitglied der XX AG (Erwerberin der Aktien) Alleingesellschafter der XX Konzerngesellschaft mbH, der Alleinaktionärin der XX AG, sowie Mitglied des Aufsichtsrates der Emittentin, so entsprechen die wirtschaftlichen Interessen der XX AG aufgrund der Aktionärsstrukturen und der Konzernverhältnisse jenen des Bf. Der Zweck der Zurechnungsvorschrift des § 48a Abs 1 Z 9 lit d BörseG besteht darin, jene Geschäfte zu erfassen, die zwar formal nicht die Führungskraft (hier der Bf) selbst abschließt, sondern eine juristische Person (Rechtsträger), wirtschaftlich betrachtet aber ein Erwerb durch die Führungskraft oder zumindest zu ihren Gunsten oder stark von ihr beeinflusst vorliegt.