ABGB: §§ 1295, 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Kein Mitverschulden des Anlegers trotz Renditeerwartung iHv bis zu 14 % jährlich. Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage.
ABGB: §§ 1295, 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Kein Mitverschulden des Anlegers trotz Renditeerwartung iHv bis zu 14 % jährlich. Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage.