ABGB: § 879 Abs 3, § 1056
Leitsätze (der Redaktion)
Der legitime Zweck von Zinsanpassungsklauseln besteht darin, die ursprünglich vereinbarte Äquivalenz der Leistungsbestimmung auch bei geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, also nach Maßgabe künftiger Entwicklungen, anzupassen. Maßgebend sind die relevanten Faktoren, die ursprünglich dem Preis zugrunde gelegt wurden. Die Frage, ob der Kreditgeber durch die verrechneten Zinsen trotz geänderter Finanzierungsbedingungen die durch die vertragliche Vereinbarung selbst gesetzten Grenzen überschritten hat und daher das Ergebnis offenbar unbillig ist, kann daher erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, was bei Vertragsabschluss mit den in den vereinbarten Zinsanpassungsklauseln angeführten Umständen (Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten etc) gemeint war und ob es dafür objektive Parameter gab.