Leitsatz (der Redaktion)
In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate (RIS-Justiz RS0081685). Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung der Sache besteht (RIS-Justiz RS0081685 [T5]).
OGH 31. 8. 2016, 7 Ob 141/16k