IO: § 31
Leitsätze (der Redaktion)
Der in § 31 Abs 1 Z 2 IO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (RIS-Justiz RS0064672; RS0064379).