Leitsatz (der Redaktion)
War eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich für den gänzlichen Wegfall sozialadäquaten Verhaltens und für anlasslose Aggression des Versicherten gegen unbeteiligte Dritte, dann ist damit der Risikoausschluss nach Art 20.8 AUVB 2012 verwirklicht und führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für einen Unfall, den der Versicherte bei der unmittelbar anschließenden Flucht infolge eines Stoßes eines zuvor Angegriffenen in den Rücken erleidet.