VersVG: §§ 149, 154
Leitsätze (der Redaktion)
In der Haftpflichtversicherung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer primär nicht die Zahlung bestimmter Beträge. Vielmehr ist der Haftpflichtversicherer gem § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die er aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer - im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags - einen Befreiungsanspruch, der ihn von den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist aber nicht nur auf die Befreiung von begründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet; vielmehr schließt er auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich.