Leitsatz (der Redaktion)
Für die Anzeigepflicht nach Art 7.1 UVB 2005 genügt die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der nicht nur entfernten Möglichkeit, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entstehen könnte. Der Versicherungsnehmer muss bei verständiger Bewertung zum Schluss kommen können, dass er infolge eines Unfallereignisses eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine mit dem Versicherer vereinbarte Leistung begründen kann.