Am 10. 11. 2017 wurde die VO 2017/1991 zur Änderung der VO 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds ("European Venture Capital Funds - EuVECA-VO") und der VO 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ("European Social Entrepreneurships Funds - EuSEF-VO") im ABl der Europäischen Union veröffentlicht.1 Es handelt sich dabei um die erste Novelle zu den beiden Investmentfonds-VO seit deren Etablierung.2 Die neuen Vorschriften sind ab 1. 3. 2018 gültig (Art 3 erster Unterabs VO 2017/1991 ). Wesentlicher Regelungszweck ist eine Attraktivierung der beiden Fondstypen, die derzeit praktisch nur eine untergeordnete Rolle spielen:3 "Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten" (ErwGr 4 VO 2017/1991 ). Dieses Ziel soll inhaltlich im Wesentlichen durch die folgenden Änderungen erreicht werden: