FMABG: § 22 Abs 2 und 2a, § 22b Abs 1
BVwG 8. 8. 2017, W210 2166708-1/3E
Die FMA verhängte im angefochtenen Bescheid eine Zwangsstrafe iHv 5.000 €, nachdem in einem Ermittlungsverfahren zutage gekommen war, dass die Antragstellerin dem behördl Auftrag, das Halten von fremden Geldern, die die Antragstellerin auf Basis der "Richtlinien für den PensionsvorsorgeBrief" entgegengenommen hatte, zu unterlassen, nicht nachgekommen war. Weiters setzte die FMA im angefochtenen Bescheid eine weitere Leistungsfrist von vier Wochen und drohte im Falle der Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe iHv 10.000 € an.