GmbHG: § 61
Leitsatz (der Redaktion)
Die Gesellschaft haftet grds nicht für schadenersatzrechtl Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft (kein umgekehrter Haftungsdurchgriff).
GmbHG: § 61
Leitsatz (der Redaktion)
Die Gesellschaft haftet grds nicht für schadenersatzrechtl Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft (kein umgekehrter Haftungsdurchgriff).