EuGVVO 2001 (VO 44/2001 ): Art 9 Abs 1, Art 11 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Art 9 Abs 1b iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat (MS) ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten MS ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als "Geschädigter" iSd letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten MS verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.