ABGB: §§ 1304, 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Da sich die Verjährung auf den jeweils geltend gemachten Anspruch bezieht, der - wie der Streitgegenstand - durch die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen konkretisiert wird, liegen dann, wenn der Kl sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsva-