BörseG: § 48a Abs 1 Z 1 und Z 2 lit c, § 48d Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Der OGH hat entschieden, dass die Ad-hoc-Meldung der Bekl vom 9. 2. 2007, wonach die "bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert" worden sei, aufgrund des dort verschwiegenen Umstands, dass 42 % des Volumens der Kapitalerhöhung von der Bekl mittelbar selbst erworben worden waren, jedenfalls irreführend iSd § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG und damit haftungsbegründend war. Dies gilt auch für die (annähernd) inhaltsgleiche Ad-hoc-Mitteilung vom 22. 3. 2005.