KMG: § 1 Abs 1 Z 3, §§ 14, 16 Z 1, Schema C und D
Leitsätze (der Redaktion)
Die gesetzliche Definition des § 14 KMG nimmt keine Eingrenzung der "Veranlagung" auf eine bestimmte Rechtsform vor, auch enthält sie keine Vorgaben, auf welche Weise eine Veranlagungsgemeinschaft die Investitionen ihrer Anleger konkret einsetzen muss. An Kriterien sind lediglich vorgesehen, dass der Emittent "überwiegend" seine Erträge aus der Überlassung (Vermietung, Verpachtung) und der Übertragung von Immobilien erzielt. Das investierte Kapital kann "direkt oder indirekt" eingesetzt werden, wodurch auch alle Arten von Treuhandkonstruktionen oder die Weiterleitung des gesammelten Kapitals an eine Investitionsgesellschaft erfasst werden. Mit der Wendung "nach Zweck oder tatsächlicher Übung" wird klargestellt, dass es bei der Qualifikation einer Kapitalanlage als Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, nicht auf eine rechtlich-organisatorische. Zur Auslegung des Begriffs "Veranlagung" liegt es auch nahe, auf die allgemeineren Regelungen für dessen Bestimmung in § 1 Abs 1 Z 3 KMG zurückzugreifen, auf die die Sonderbestimmung des § 14 aufbaut.